Stiftungszweck

Die Else Kröner-Fresenius-Stiftung dient der Förderung medizinischer Wissenschaft und unterstützt humanitäre Projekte. Der Stiftungszweck ist im § 2 der Verfassung der Else Kröner-Fresenius-Stiftung verankert.
Büste von Else Kröner

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der medizinischen Wissenschaft und Forschung, und zwar vorrangig auf den Gebieten der Erforschung und der Behandlung von Erkrankungen, einschließlich der Entwicklung von Geräten und Präparaten, beispielsweise von künstlichen Nieren. Die Stiftung darf nur solche Forschungsaufgaben fördern, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich sind.

2. Zweck der Stiftung ist ferner die Förderung der Ausbildung von Ärzten oder sonstigen in der Krankenbehandlung und Krankenpflege, beispielsweise auf dem Gebiet der Dialyse tätigen Personen, sowie die Förderung der Bildung und Erziehung besonders begabter Schüler und Studenten für den medizinischen Bereich sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

3. Die Stiftung kann auch unter Beachtung des § 53 AO durch Unterstützung von Personen, die aufgrund einer materiellen Notlage vor allem für ihre medizinische Versorgung oder die infolge ihres geistigen, körperlichen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, mildtätige Zwecke einschließlich der Förderung von Unfallgeschädigten und deren Altenhilfe fördern. 

4. Die Stiftung kann Projekte im In- und Ausland fördern.

5. Zur Erreichung der Stiftungszwecke wird die Stiftung selbst tätig und/oder schaltet Hilfspersonen ein, welche diese Stiftungszwecke verfolgen. Die Verwirklichung der Zwecke erfolgt insbesondere durch die Förderung wissenschaftlicher Projekte und Forschungsvorhaben, Veranstaltung von Symposien, Gewährung von Stiftungsprofessuren und Stipendien, Förderung wissenschaftlicher Publikationen, Bewilligung von Mitteln zur Einführung und/oder Entwicklung innovativer Behandlungsmethoden in der Medizin, sowie für Projekte, die der Gesundheitsaufklärung und -prävention sowie dem Zugang zu und/oder der Verbesserung einer angemessenen Gesundheitsversorgung dienen. 

6. Die Stiftung kann einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Stiftung. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.